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OLG München Beschluss vom 08.08.2016 - 31 Wx 204/16

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Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 05.04.2016)

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München - Registergericht - vom 05.04.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.1. Es liegt folgende Anmeldung vom 26.02.2016 zur Eintragung ins Handelsregister vor:

"1. Der Kommanditist Rudolf E. geboren am... wohnhaft in... hat von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 EUR

a) einen Teilkommanditanteil von 45.000 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge an seine Tochter Frau Anna E, geboren am... wohnhaft...

b) einen Teilkommanditanteil in Höhe von 45.000 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seinen Sohn Herrn Rudolf E. jun., geboren am..., wohnhaft... übertragen, die dadurch jeweils mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 45.000 EUR in die Gesellschaft eingetreten sind.

Die Kommanditeinlage des Herrn Rudolf E. sen. in Höhe von 100.000 EUR wurde dadurch von 100.000 EUR um 90.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt.

2. Herr Rudolf E. sen. hat sich den vorbezeichneten Teilkommanditeinlagen von Frau Anna E. und Herrn Rudolf E. jun. jeweils einen Nießbrauch auf Lebzeit einräumen lassen. Ein inhaltsgleicher Nießbrauch ist jeweils auf seine Ehefrau Maria E., geboren am..., aufschiebend bedingt auf das Ableben von Herrn Rudolf E. sen., vereinbart"...

2. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 05.04.2016 den Antrag auf Eintragung der Belastung der Kommanditanteile mit einem Nießbrauch zurückgewiesen.

Zur Begründung führt es aus, die Eintragung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil ins Handelsregister sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Eintragung sei daher nur dann möglich, wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs hinsichtlich der einzutragenden Tatsache bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da nach wohl überwieg...

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    Keine Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil
    Keine Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil

      Zusammenfassung Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil kann nach einem Beschluss des OLG Köln nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Es handele sich weder um eine nach §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB eintragungspflichtige noch ...

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