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OLG München Beschluss vom 08.03.2019 - Verg 4/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwingende Ausschlussgründe in Bezug auf das Angebot der Vergabekammer - Rascher Abschluss des Vergabeverfahrens

 

Normenkette

GWB § 160 Abs. 3 Nr. 3, § 173 Abs. 2 S. 1; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Vergabekammer München (Beschluss vom 07.02.2019; Aktenzeichen Z3-3-3194-1-37-10/18)

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.02.2019, Az. Z3-3-3194-1-37-10/18, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 27.03.2019 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält.

III. Der Senat beabsichtigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 125.000 EUR festzusetzen. Auch hierzu besteht Gelegenheit zur Äußerung bis 27.03.2019.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner beabsichtigt den Kauf von mehreren Lastkraftwagen mit einer bestimmten Fahrgestellkonfiguration und in den Auftragsunterlagen näher beschriebenen Aufbaukomponenten für den Einsatz im Straßenwinterdienst. Er hat Anfang August 2018 einen entsprechenden Lieferauftrag im Wege eines Offenen Verfahrens europaweit bekannt gemacht.

Einziges Zuschlagskriterium ist ausweislich der Bekanntmachung der Preis, wobei im Zuge einer Preisvergleichsrechnung auch die Entfernungskilometer bei Werkstattbesuchen während der Nutzungszeit berücksichtigt werden. Je größer die Entfernung ist, desto höher ist der "Malus". Gemäß Nr. 2.12. der Ausführungsbestimmungen darf die Entfernung zwischen der Werkstatt und der jeweiligen Autobahnmeisterei außerdem maximal 100 km betragen. Die Werkstattentfernung wird mit dem Routenplaner "Bayerninfo" berechnet. Die vorgesehenen Werkstätten waren vom Bieter in einem gesonderten Formblatt anz...

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