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OLG München Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12

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Leitsatz (amtlich)

Zuständigkeitsbestimmung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus abgetretenem Recht gegen den inländischen Berater und die im europäischen Ausland ansässige darlehensgebende Bank im Zusammenhang mit dem teilfinanzierten Anteilserwerb an einem inländischen Filmfonds.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 6 Nr. 1, Art. 16; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 23 O 134/12)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das LG Wiesbaden bestimmt.

 

Gründe

i. Die Antragstellerin macht mit ihrer unter dem 24.1.2012 zum LG Kempten (Allgäu) erhobenen Klage (Aktenzeichen 23 O 134/12) aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes im Wesentlichen Schadensersatz- und Freistellungsansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage geltend. Der Zedent beteiligte sich im Herbst 2004 als Kommanditist an dem xx Fonds Nr. 158, xx Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG mit einem Nominalbetrag von 25.000 EUR. Sitz des Fonds ist in Pullach bei München. Die Antragstellerin trägt vor, der Zedent sei im Rahmen der telefonischen Beratung von der Antragsgegnerin zu 1 über Nachteile und Risiken des angebotenen Modells nicht vollständig und zutreffend aufgeklärt worden, weshalb diese aus Vertragsverletzung hafte. Beide Antragsgegnerinnen hätten unter dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung (culpa in contrahendo) einzustehen, die Antragsgegnerin zu 2 außerdem wegen Widerrufs des mit dieser abgeschlossenen Darlehensvertrags zur obligatorischen Anteilsfinanzierung gem. §§ 495, 355, 357, 346 ff. BGB.

Die Antragstellerin - ebenso der Zedent - hat den allgemeinen (Wohnsitz-) Gerichtsstand beim LG Kempten (Allgäu), die Antragsgegnerin zu 1 hat ihren Sitz in Wiesbaden. Die Antragsgegnerin zu 2 - ein Kreditinstitut - ist im europäischen Ausland (Irland) ansässig.

Im anhä...

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