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OLG München Beschluss vom 06.11.2006 - 34 Wx 105/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen zu dauernden Wohnzwecken stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.

2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die u.a. aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen als selbständigen Teileigentumseinheiten besteht, dass die Hobbyräume ausgebaut und mit den Wohnungen verbunden werden dürfen, so liegt darin in der Regel eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 01.08.2006; Aktenzeichen 6 T 991/06)

AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 21/04)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München II vom 1.8.2006 werden zurückgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 15.000 EUR festgesetzt. Die entgegenstehenden Festsetzungen von Amts- und LG werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 42 im 2. Obergeschoss des Hauses 4, der Antragsgegner ist Eigentümer der 2-Zimmer-Maisonette-Wohnung Nr. 43 im 2. Obergeschoss und Dachgeschoss dieses Hauses. Zu der Wohnung Nr. 43 gehört laut Teilungserklärung und zugehörigem Aufteilungsplan ein Speicherraum mit der Nr. 43. Der Antragsgegner ist außerdem Sondereigentümer des im Dachgeschoss desselben Anwesen...

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