Leitsatz (amtlich)
1. Verstöße des AG gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs können von der Beschwerdeinstanz rückwirkend geheilt werden.
2. Es verstößt grundsätzlich gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Verwalter wiederbestellen, der über mehrere Jahre weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne zur Beschlussfassung vorgelegt hat.
Normenkette
GG Art. 103; WEG § 21 Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.11.2006; Aktenzeichen 1 T 10002/06) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1473/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 20.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner tragen gesamtschuldnerisch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 157.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist Miteigentümer der Wohnanlage und zugleich seit 1973 deren Verwalter. Am 3.11.2005 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt, bei der der weitere Beteiligte gem. der vorgesehenen Tagesordnung für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2010 als Verwalter mit der Mehrheit der Stimmen wieder bestellt wurde.
In der Eigentumsanlage werden Eigentümerversammlungen nur in unregelmäßigen Abständen abgehalten. Die letzte vor dem 3.11.2005 liegende Versammlung war für den 2.7.2003 einberufen worden. Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 wurden bisher nicht gefasst. Hintergrund dafür waren Gerichtsverfahren, in denen die vom weiteren Beteiligten erstellten Abrechnungen und Wirtschaftspläne vergangener Jahre angegriffen und teilweise für ungültig erklärt wor...