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OLG München Beschluss vom 03.08.2018 - 34 Wx 196/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form beigebracht werden. (Rn. 20 - 28)

2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht. (Rn. 29 - 33)

 

Normenkette

BGB §§ 2038-2040; GBO §§ 19-20, 22, 29, 47 Abs. 2

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 01.10.2018; Aktenzeichen 34 Wx 196/18)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 130.215 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der gegenständliche Eintragungsantrag betrifft vier Teileigentumsgrundbücher.

Als Eigentümer von Miteigentumsanteilen am Grundstück (700/100.000stel und 1.487/100.000stel), verbunden jeweils mit näher bezeichnetem Sondereigentum an Räumen, sind seit 25.2.2011 aufgrund Auflassung vom 3.8.2001 und Erbscheins vom 14.7.2009 die fünf Enkelkinder des Erblassers, darunter der Beteiligte zu 1, in Erbengemeinschaft eingetragen.

In zwei weiteren vom Eintragungsantrag betroffenen Teileigentumsgrundbüchern sind als Eigentümer von Miteigentumsanteilen (12.433/100.000stel und 1.949/100.000stel), verbunden jeweils mit Sondereigentum an Räumen, ...

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