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OLG München Beschluss vom 01.10.2024 - 7 U 6910/22 e

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tatbestandsberichtigung bei unanfechtbarer Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO soll allein verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 S. 1 ZPO) fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Ist die Entscheidung unanfechtbar, entfällt der Zweck der Tatbestandsberichtigung. (Rn. 2) (Rn. 5)

 

Normenkette

ZPO § 314 S. 1, §§ 320, 542 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 16 HK O 9986/22)

 

Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Nebenintervenientin zu 1) vom 14.08.2024, Bl. 162/170 d.A., wird verworfen.

 

Gründe

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Nebenintervenientin zu 1) war zu verwerfen, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das Urteil des Senats vom 10.07.2024, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, erging in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und wurde deshalb gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit Erlass rechtskräftig.

Durch die Möglichkeit der Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO soll allein verhindert werden, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 S. 1 ZPO) fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BGH, Urteil vom 10.03.1983 - VII ZR 135/82, Rdnr. 29, BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - RiZ 5/20, Rdnr. 1; ebenso BFH, Beschluss vom 08.05.2003 - IV R 63/99, Rdnr. 5 in Bezug auf Entscheidungen im finanzgerichtlichen Verfahren). Ist die Entscheidung aber - wie hier diejenige des Senats gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO - unanfechtbar, so entfällt der Zweck der Tatbestandsberichtigung (ebenso BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - RiZ 5/20, Rdnr. 2, OLG Bamberg - Beschluss vom 27.02.2013 - 1 W 11/13, R...

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Zivilprozessordnung / § 320 Berichtigung des Tatbestandes
Zivilprozessordnung / § 320 Berichtigung des Tatbestandes

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