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OLG Köln Urteil vom 31.01.2017 - III-1 RVs 253/16

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Leitsatz (amtlich)

Das Merkmal der “Unkenntnis„ ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr.2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehungdurch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichenVeranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständenbereits Kenntnis haben.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 84 Ss 4/16)

 

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 13. Oktober 2015 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Den Feststellungen der Kammer zufolge ist der Angeklagte seit 2005 verheiratet. Seine Ehefrau ist (erst) seit November 2015 berufstätig. Beide Eheleute wurden in 2009 steuerlich gemeinschaftlich veranlagt. Der Angeklagte ist Geschäftsführer der B. GmbH und bezog aus dieser Tätigkeit im Jahr 2009 ein Bruttogehalt von 180.000 €. Die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung war ab dem 11. Januar 2010 im elektronischen Register der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen verfügbar. Daneben hält der Angeklagte verschiedene Unternehmensbeteiligungen, die ihm in dem außergewöhnlich gut verlaufenen Geschäftsjahr 2009 insgesamt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.528.205 € einbrachten. Die Einkünfte wurden, wie in den Vorjahren, ordnungsgemäß und fristgerecht gegenüber den jeweils zuständigen Finanzämtern erklärt und sod...

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