Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlen einer Rückstausicherung
Normenkette
HPflG § 2; BGB § 839; GG Art. 34
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 5 O 41/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 7.11.2000 – 5 O 41/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die der Streitgehilfin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
– Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –
Gründe
Berufung und Anschlussberufung sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg.
I. Die Beklagte hat für den Schaden, den die Klägerin durch die Überflutung ihrer Kellerräumlichkeiten nach einem starken Gewitter am 1.6.1998 erlitten hat, weder nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes noch wegen der Verletzung ihr obliegender Amtspflichten, sei es aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sei es aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, einzustehen.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des LG finden nämlich die Grundsätze, die der BGH in seinem Beschluss vom 30.7.1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 972) entwickelt und denen sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. etwa OLG Köln, Beschl. v. 23.9.1999 – 7 U 32/99; Urt. v. 18.11.1999 – 7 U 81/99, OLGR Köln 2000, 275), auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung. Danach muss jeder Anschlussnehmer damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er – zumindest im Grundsatz – verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu tre...