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OLG Köln Urteil vom 30.04.2008 - 2 U 19/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtserwerb bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts; Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein zeitlich nach der Vereinbarung einer Globalzession vom Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt hindert nicht den Rechtserwerb an einer im Voraus abgetretenen Forderung.

2. Das Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos ist als Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzession als selbständige Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 InsO anfechtbar.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 24, 81, 91, 129-130

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.01.2007; Aktenzeichen 30 O 205/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen IX ZR 90/08)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers vom 9.2.2007 sowie der Beklagten zu 2) vom 6.2.2007 gegen das am 5.1.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des LG Köln - 30 O 205/06 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auto Verkehr I G...

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