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OLG Köln Urteil vom 28.11.2003 - 6 U 51/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbau von Leitern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur wettbewerblichen Eigenart von Leitern mit grünen Holmen und hellen Holzstufen.

2. Zur Sittenwidrigkeit einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, wenn der erfolgte Nachbau auf der Empfehlung eines Kataloghändlers beruht, der den älteren Hersteller der Leitern nach einer Auseinandersetzung nicht mehr in seinem Sortiment führen wollte.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.04.2003; Aktenzeichen 81 O 184/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen I ZR 270/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.4.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 184/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor vor der die Tritte betreffenden Verbotsalternative b) ein "und/oder" eingefügt wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 120.000,00 Euro;

b) Rechnungslegung 7.000,00 Euro;

c) Auskunft (Vertriebsweg) 5.000,00 Euro;

d) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unlauterer Nachahmung von Leitern und Tritten in Anspruch, deren wettbewerbliche Ei...

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