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OLG Köln Urteil vom 28.10.2016 - 17 U 87/14

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 18.09.2014; Aktenzeichen 29 O 11/11)

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden jeweiligen Rechtsmittel wird das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 11/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11)

1. werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.504,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen,

2. wird jeder einzelne Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 11.005,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als 11.005,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen haben.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11) aufrechterhalten

II. Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben der Kläger mit 37 %, die Beklagten mit 63 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 18.09.2014 verursachten Kosten, die allein dem Kläger auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die gegen sie jeweils betriebene Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf der Grundlage dieses Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläg...

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