Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 12.09.2007; Aktenzeichen 20 O 99/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 12.09.2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 99/07 - abgeändert.
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für einen Rechtsstreit, den er wegen zweier fristloser Kündigungen gegen seine frühere Arbeitgeberin, die J GmbH, vor dem Landgericht Ulm - 10 O 43/06 KfH - geführt hat.
Die Parteien schlossen unter dem 15.09.2005 einen Vertrag über eine Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung, durch welche die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in seiner Tätigkeit als Mitgeschäftsführer der J GmbH abgesichert sein sollte. Rechtsgrundlage waren die Top-Manager Rechtsschutz-Bedingungen (TMRB) Allgemeiner Teil sowie Besonderer Teil/Teil 3. Vereinbart war eine Wartezeit von 3 Monaten. Mit Schreiben vom 21.02.2006 kündigte die Alleingesellschafterin der J GmbH dem Kläger fristlos. Als Begründung führte sie an, dass sie Ende Dezember Kenntnis von einem gegen den Kläger unter dem 23.11.2005 wegen Verstoßes gegen die Diätverordnung ergangenen Strafbefehl erlangt habe. Zudem rügte sie in diesem Zusammenhang die Verletzung von Informationspflichten. Mit Schreiben vom 09.03.2006 erklärte die J GmbH dem Kläger die fristlose Kündigung, weil sie in den letzten Tagen Kenntnis davon erlangt habe, dass der Kläger während seiner Amtszeit als Geschäftsführer ihre Mitarbeiter für Privatarbeiten in seinem Privathaus beschäftigt habe. Unter dem 0...