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OLG Köln Urteil vom 27.03.2012 - 9 U 141/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistung bei Kunstauktion

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschreibung der Provenienz eines Kunstwerkes in einem Versteigerungskatalog eines Auktionshauses stellt in der Regel keine Grundlage für eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.

2. In Allgemeinen Versteigerungsbedingungen kann die Haftung eines Auktionshauses, jedenfalls in Bezug auf die Provenienzangabe, wirksam ausgeschlossen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 434, 437, 443-444, 300, 307

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 15.06.2011; Aktenzeichen 91 O 87/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 15.6.2011 - 91 O 87/07 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358.311,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit 1.8.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Gouache "CONTRASTE DE FORMES" von Fernand Léger, gemalt auf elfenbeinfarbenem Bütten 41,5 cm × 31,7 cm, unter Glas gerahmt, unten rechts schwarz monogrammiert und datiert "F. L. 13". Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Kunsthändlerin und betreibt ein international bekanntes Auktionshaus in K.) Die Beklagte ist Kunsthändlerin in D. Am 2.6.2007 wurde bei einer Auktion im Kunsthaus der Klägerin das Bild (Gouache) des 1955 verstorbenen französischen Kubisten Fernand Léger "Contraste de Formes" zugeschlagen. Die Klägerin versteigerte das Werk für einen Privatsammler aus Frankfurt als Einlieferer. Die Beklagte erwarb das Bild als mittelbare Stellvertreterin der Galerie I. in A. Die Zuschlagsumme betrug 1.050.000 EUR. Zuzüglich des vereinbarten Aufgeldes von 199.500 EUR, der Folgerechtsumlage von 19.950 EUR und 7 % Mehrwertsteuer auf den Nettobetrag ergibt sich ein Gesamtkaufpreis von 1.358.311,50 EUR.

Im Auktionskatalog der Klägerin hieß es in Bezug auf das Kunstwerk u.a.:

"Provenienz: Daniel H. Kahnweiler, Paris; Gustav Kahnweiler, Buckinghamshire; ehemals Privatsammlung Schweiz; deutsche Privatsammlung."

Daniel Henry Kahnweiler, geboren 1884 in Mannheim, war ein deutsch-französicher Galerist und kunstwissenschaftlicher Autor, der 1979 in Paris verstarb. Sein jüngerer Bruder Gustav Kahnweiler, geboren 1894 in Stuttgart und verstorben 1989 in Buckinghamshire, war ebenfalls als Galerist und Kunstsammler tätig. Er war 1935/36 nach England emigriert.

Die Klägerin hatte das Werk der Erstellerin des Werkverzeichnisses der Arbeiten von Léger, Frau J. K., Paris, gezeigt und am 26.3.2007 eine Expertise von ihr erhalten, dass das Werk in das in Vorbereitung befindliche Werkverzeichnis aufgenommen werde (Bl. 11 AH, K 8).

Am 18.5.2007 hatte der O.er Kunsthändler B., der über den A.er Kunsthandel I. wirtschaftlich hinter dem Ankauf der Beklagten steht, Näheres zur Provenienz erfragt. Mit Email vom 19.5.2007 (Bl. 13 AH, B 1) hatte die Klägerin durch ihre Angestellte F. geantwortet, dass das Werk seinerzeit im Besitz des Bruders von D. H. Kahnweiler gewesen sei und nach dessen Tod in den Besitz von D. H. Kahnweiler übergegangen sei. Kahnweiler habe das Bild später an einen Sammler aus Basel verkauft. Der Sammler lebe noch und könne den Ankauf bestätigen. Dieser habe viele Jahre später zu einem sehr hohen Preis an den heutigen Eigentümer und Einlieferer verkauft. Das Werk sei der Autorin des catalogue raisonné, Frau K., gezeigt worden und diese habe enthusiastisch reagiert und nehme es in das Verzeichnis auf.

In den Versteigerungsbedingungen der Klägerin heißt es in Ziff. 3 u.a.:

"Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es mündlich oder schriftlich."

In Ziff. 4 heißt es:

"Das Kunsthaus M. verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werde, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen; im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet das Kunsthaus ... dem Erwerber ausschließlich den gesamten gezahlten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich das Kunsthaus ... für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückzahlung seiner Kommission. Im Übrigen ist eine Haftung des Kunsthaus ... wegen Mängeln ausgeschlossen."

U...

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