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OLG Köln Urteil vom 27.02.2024 - 9 U 40/23

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.01.2023 (23 O 168/21) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. 1. Der Kläger (geb. am 13.09.1952) unterhält bei der Beklagten u.a. eine Krankentagegeldversicherung mit mehreren Tarifbausteinen. Versichert war zunächst - jedenfalls seit dem 01.04.2017 (Nachtrag zum Versicherungsschein aus Februar 2017, Anlage K4, Bl. 13 eA LG) - ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Tagessatz in Höhe von 102,26 EUR im Tarif P. N04 und von weiteren 51,13 EUR im Tarif P. 0 N04 sowie ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Tagessatz von 51,13 EUR im Tarif P. N05, mithin Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 204,52 EUR nach Ablauf der Karenzfristen. Der Kläger unterhält ferner eine Krankentagegeldversicherung mit einem weiteren Tagessatz von 51,13 EUR bei einer anderen Krankenversicherung.

Mit Schreiben aus Juni 2018 (Anlage K1, Bl. 8 eA LG) benachrichtigte die Beklagte den Kläger über Änderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, teilte sie ihm mit, sie habe die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15 - wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel in § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. zur Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen durch eine klarere Regelung ersetzt. Wegen des Wortlautes des neugefassten § 4 Abs. 4 MB/KT wird auf Anlage BLD 1 (Bl. 55 eA LG) verwiesen.

Der Kläger erhielt aufgrund einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld von der Beklagten. Nach einer Überprüfung des Krankentagegeldsatzes teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2020 (Anlage K2, Bl. 9 eA LG) mit, sein Nettoeinkommen sei niedriger als das versicherte Krankentagegeld, weshalb das vertragliche Krankentagegeld ab dem 01.05.2020 auf einen Betrag von insgesamt 175,00 EUR reduziert werde. In Umsetzung der Reduzierung wurde der Tagessatz in dem Tarifbaustein P. N05 auf 21,61 EUR herabgesetzt. In dem Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 17.03.2021 zahlte die Beklagte dem Kläger Krankentagegeld von täglich 175,00 EUR.

Der Kläger widersprach der Reduzierung des Krankentagegeldsatzes mit Schreiben vom 16.03.2020 (Anlage K5, Bl. 16 eA LG) und forderte die Beklagte auf, den Vertrag über den 01.05.2020 unverändert fortzuführen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2020 mitteilte, die Herabsetzung des Tagessatzes sei aufgrund der ersetzten Klausel wirksam, ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2021 (Anlage K7, Bl. 18 f. eA LG) unter Fristsetzung auffordern, den Vertrag unverändert mit dem höheren Krankentagegeldsatz fortzuführen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten vorgenommene Klauselersetzung sei unwirksam. Die Beklagte sei daher zur Zahlung restlichen Krankentagegeldes von 29,52 EUR für 320 Tage verpflichtet. Weder sei die Ersetzung zur Fortführung des Vertrags notwendig noch stelle das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Klausel eine unzumutbare Härte dar. Die Beklagte erhalte auch ohne die Möglichkeit zur Herabsetzung eine risikoadäquate Prämie für das vereinbarte Krankentagegeld. Die Beklagte als Verwenderin sei überdies nicht berechtigt, eine intransparente Klausel durch eine inhaltsgleiche, ggf. transparente Klausel zu ersetzen. Der Sanktionszweck des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB werde durch die Möglichkeit einer inhaltsgleichen Ersetzung vereitelt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer N03 über den 01.05.2020 hinaus mit einem vereinbarten Tagessatz im Tarif P. N05 von 51,13 EUR ab dem 15. Tag fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen;

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 9.446,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2021 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 29,52 EUR seit dem 1. Mai 2020 sowie jeden folgenden Tag bis zum 17.3.2021 (einschließlich) zu zahlen;

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 790,99 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Krankentagegeld sei aufgrund des sich - aus der Bescheinigung des klägerischen Steuerberaters vom 27.02.2020 (Anlage BLD 2, Bl. 65 eA LG) ergebenden - geringeren Netto-Einkommens wirksam herabgesetzt w...

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