Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 17.06.2011; Aktenzeichen 9 O 61/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 9 O 61/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit August 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung, die sie mit Schreiben vom 5. Juni 2009 kündigte. Die Beklagte zahlte der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 11.721,30 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2010 erklärte die Klägerin “den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB„. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückerstattung der geleisteten Prämien in einer Gesamthöhe von 15.000,- € abzüglich Rückkaufswert (11.721,30 €) zuzüglich Verzinsung der Prämien (3.636,31 €) = 6.915,01 €.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Sie hat behauptet, bei Antragstellung weder die Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinformationen erhalten zu haben; durch die von ihr unterzeichnete “Eingangsbestätigung„ (Anlage B 5) habe sie - so hat die Klägerin gemeint - den Empfang der Bedingungen und der Verbraucherinformationen mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht rechtswirksam bestätigt. Sie sei auch nicht ordnungsgemäß über ihr Wi...