Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 15.02.2011; Aktenzeichen 3 O 216/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (3 O 216/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer - in Höhe von 34.626,19 € durch Begebungsvertrag mit der Beklagten über eine Namensschuldverschreibung in Höhe dieses Betrages und im Übrigen aus Eigenkapital finanzierten - mit Beitrittsvereinbarung vom 18.11./09.12.2002 erklärten Beteiligung an der N. GmbH & Co. BeteiligungsKG in Höhe von nominal 85.000,- €, nachdem er mit Schreiben vom 10.05.2010 seine Erklärungen zum Begebungsvertrag und zur Namensschuldverschreibung widerrufen hat. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf des Klägers verfristet ist.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2011 abgewiesen. Zur Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen des hier anwendbaren § 355 BGB entsprochen, weshalb das Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen sei. Der Kläger habe s...