Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 14 O 276/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.8.2007 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 276/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen in dem sich aus den Gründen ergebenden Umfang (II.B.).
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung abgerechneter Nebenkosten für die Jahre 2003 und 2004 in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis aufgrund eines Vertrages vom 12./16.7.2000 (Bl. 4 ff. d.A. mit Anlage über die "Aufstellung der Betriebskosten", Bl. 12 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird.
Die Parteien streiten insbesondere über das Recht der Klägerin, Kosten für die Treppenhausreinigung sowie Verwaltungskosten auf die Beklagte umzulegen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte nutze das Treppenhaus neben den anderen Mietern mit. Die angesetzten Verwalterkosten seien nach dem Vertrag umlagefähig und lägen der Höhe nach im Rahmen des Üblichen.
Sie hat - zuletzt - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.563,71 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten abzgl. gezahlter 2.527,99 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte hatKlageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, nach § 16 des Mietvertrages (Bl. 9 d.A.) sei ihr die Nutzung des Treppenhauses vertraglich untersagt, woran sie sich auch gehalten habe. Die Verwalterkosten seien nicht umlagefähig, da die entsprechende ...