Entscheidungsstichwort (Thema)
Einverständnis mit Telefonwerbung per AGB
Leitsatz (amtlich)
1. Eine AGB-Klausel, mit der das Einverständnis des Kunden in die Verwendung seiner Vertragsdaten zu "Kundenberatung, Werbung, Marktforschung" erklärt wird, beinhaltet auch die Einwilligung in telefonische Werbung.
2. Eine derartige Klausel ist jedenfalls dann unwirksam, wenn nach deren Inhalt die Einwilligung nicht nur im Hinblick auf den Vertragspartner, sondern auch auf die übrigen Unternehmen des (großen) Konzerns gilt, dem der Verwender angehört.
Normenkette
BDSG § 4a Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; TKG § 95 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 26 O 77/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.3.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 77/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 250.000 EUR und hinsichtlich der Kostenerstattung 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 21 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an.
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer in ihren Antragsformularen enthaltenen Bestimmung betreffend die Einwilligungserklärung des Kunden in die Verwendung seiner Bestandsdaten in Anspruch genomm...