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OLG Köln Urteil vom 22.12.2021 - 22 U 13/20

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 503/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.09.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln, 16 O 503/18, unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO)

I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, die zulässige Berufung des Klägers hat hingegen keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Herausgabe des Versteigerungserlöses in Höhe von 1.668,12 EUR zuerkannt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlösherausgabe nicht zu. Dementsprechend war der Berufung des Beklagten im Hauptantrag, mit dem er die Urteilsabänderung und vollständige Klageabweisung begehrt, stattzugeben und die Berufung des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 1., mit dem er die Zahlung eines weiteren Betrages von 5.546,88 EUR (Versteigerungserlös i.H.v. 7.215,00 EUR - zugesprochener 1.668,12 EUR), hilfsweise in Höhe von 2.399,20 EUR (7.215,00 EUR - Mietforderung 3.147,68 EUR - 1.668,12 EUR) begehrt, zurückzuweisen.

a) Der Kläger rügt allerdings zu Recht, dass dem Landgericht bei der Ermittlung der Höhe des vom Beklagten erzielten Versteigerungserlöses ein Fehler unterlaufen ist. Ausweislich des Versteigerungsprotokolls (Bl. 280 GA) hat die Verwertung des Inventars insgesamt einen Betrag i.H.v. 7.215,00 EUR ergeben und nicht - wie vom Landgericht angenommen - von 5.245,00 EUR. Allerdings hat auch der Kläger in seinem Klageantrag zu 2. den Versteigerungserlös, den er zunächst mit 5.365,00 EUR angegeben hatte, auf Na...

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