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OLG Köln Urteil vom 22.12.2009 - 15 U 98/09

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 12 O 453/08)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 28.5.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 453/08 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15.966,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.650,40 EUR seit dem 25.10.2008, aus 1.779,02 EUR seit dem 31.1.2009 und aus 8.537,35 EUR seit dem 10.4.2009 zu zahlen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund von 28 Verkehrsunfällen, die sich in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 30.10.2008 ereigneten, aus jeweils abgetretenem Recht der Geschädigten in der Höhe von 21.444,41 EUR in Anspruch genommen.

Die Ersatzpflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Kraftfahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Die Mietwagenkosten aus den 28 Fällen stellte die Klägerin der Beklagten auf der Grundlage des von ihr einheitlich vorgehaltenen Tarifs mit insgesamt 49.098,13 EUR in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 26.182,48 EUR. Die Klägerin hat die ihr abgetretenen Ersatzforderungen im vorliegenden Prozess indes nicht auf der Grundlage ihres Tarifs mit einem Differenzbetrag von 22.915,65 EUR geltend gemacht, sondern hat sich auf die Geltendmachung einer Summe von 21.444,41 EUR be...

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