Leitsatz (amtlich)
Anwendbarkeit und Feststellung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte gem. § 293 ZPO ohne Sachverständigengutachten (hier: Auslegung von Spediti-onsvertrag nach Schweizerischem Obligationenrecht)
Normenkette
OR § 422; OR § 423; ROM I
Art. 3; ROM I
Art. 10; ROM I
Art. 11; ZPO § 293
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 83 O 35/16)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.05.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - Az. 83 O 35/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Schweizer Spediteur. Sie unterhält für Großkunden in T ein Zentrallager namens K Lager. Die Lieferanten von M Deutschland und M Schweiz mussten seinerzeit ihre Ware zu diesem Zentrallager anliefern, wo sie dann von der Klägerin kommissioniert, auf Komplettladungen zusammengestellt und an die einzelnen M Niederlassungen weiterbefördert wurden. Den Verträgen zwischen M und seinen Lieferanten lagen seinerzeit jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von M zugrunde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beklagte ist ein Großhändler, der u.a. Discounter wie M beliefert. Vorliegend streitgegenständlich sind Lieferungen der Beklagten an M Schweiz in X bestehend aus Hanteln aus China. Insoweit war in dem Vertrag der Beklagten mit M Schweiz eine Lieferung frei Haus (DAP, X) vereinbart. Die weiteren Einzelheiten der vertra...