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OLG Köln Urteil vom 22.06.2011 - I-6 U 152/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Herkunftstäuschung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stimmt ein nachgeahmtes Regalsystem in der Technik, der äußeren Formgestaltung und sogar in der Leistungsübernahme mit dem Originalregalsystem überein, so liegt es nahe, dass sich dem interessierten Betrachter zwangsläufig der Eindruck aufdrängt, die in Rede stehenden Produkte stammten von demselben Hersteller.

2. Eine Herkunftstäuschung hängt dabei nicht davon ab, ob den Kaufinteressenten der Name des Originalherstellers bekannt ist.

3. Eine einfache Kennzeichnung mit dem Firmenschlagwort vermag eine Herkunftstäuschung nicht zu vermeiden, wenn der Hersteller des Originalprodukts in der Vergangenheit die Regalsysteme überhaupt nicht zu kennzeichnen pflegte bzw. keine auffällige Herstellerkennzeichnung vornimmt.

4. Das bloße Interesse potentieller Abnehmer, in ihren Läden vorhandene Regalsysteme in gewissen zeitlichen Abständen um- oder auszubauen, begründet noch keinen in der Art der Ware angelegten Austausch- und Ergänzungsbedarf, der für die Anerkennung der Kompatibilitätsinteressen der Abnehmer erforderlich ist.

5. Aber sogar wenn ein entsprechendes Kompatibilitätsinteresse der als Abnehmer in Betracht kommenden Ladeninhaber anzuerkennen sein sollte, folgt daraus noch nicht die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer identischen Nachahmung.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, b, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 9; BGB § 242

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den folgen...

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