Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz der bekannten Marke – „Zweibrüder/Zwilling”
Normenkette
MarkenG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 33 O 179/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 179/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des erwähnten Urteils unter I. 1. a) und c) die nachfolgende Neufassung erhält:
„ I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren
a) die Angabe „ZWEIBRÜDER”/”Zweibrüder” entweder in Alleinstellung oder wie nachfolgend wiedergegeben als Bestandteil einer Firma firmenmäßig zu gebrauchen
c) die Bezeichnung „ZWEIBRÜDER” oder „Zweibrüder” für die mit den Markeneintragungen 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufgeführten Waren markenmäßig, wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 des Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.”
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.d. nachfolgend jeweils bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung beträgt
– für die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs unter I. 1. a): 200.000 DM, unter I. 1. b): 200.000 DM, unter I. 1. c): ...