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OLG Köln Urteil vom 21.07.1999 - 13 U 147/98 (veröffentlicht am 21.07.1999)

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 439/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 10 O 439/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuerkannte Hauptforderung an Stelle von 22.442,20 DM rechnerisch richtig 22.442,50 DM beträgt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten, der sich der Streithelfer wirksam angeschlossen hat, ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB bejaht, der sich rechnerisch richtig – und dementsprechend im Tenor dieses Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert – auf 22.442,50 DM (= 5.500,– DM + 12.217,15 DM + 4.725,35 DM) beläuft.

I.

Der Beklagten ist die Erfüllung der von ihr durch Kaufvertrag vom 21.06.1996 übernommenen Verpflichtung, dem Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW zu verschaffen, von Anfang an subjektiv unmöglich gewesen.

Der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs, Herr Dr. L., hatte seine dingliche Rechtsposition durch keine der nachfolgenden Veräußerungen verloren:

1. Unstreitig erwarb Herr C., der erste Käufer in der Verkaufskette, mangels Bedingungseintritts kein Eigentum an dem von Herrn Dr. L. mit Vertrag vom 9.6.1996 unter Eigentumsvorbehalt übertragenen PKW, da der zur Begleichung des vereinbarten Kaufpreises von 37.500,– DM hingegebene Scheck nicht eingelöst wurde.

2. Auch durch das nachfolgende Rechtsgeschäft zwischen Herrn C. und dem Streithelfer der Beklagten änderte sich die Eigentumslage nicht. Von Herrn C. als Nichtberechtigtem hätte der Streithelfer der Be...

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