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OLG Köln Urteil vom 20.12.2000 - 5 U 116/00

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 266/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.5.2000 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln – 23 O 266/99 – abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 110.144,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.1999 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 110.144,94 DM für die Zeit vom 27.7.1999 bis zum 8.9.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 142.000 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 DM abwenden, wenn die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Vater der Beklagten, Herr M. P. M., unterhielt bei der Klägerin seit dem 1.1.1978 eine Kapitallebensversicherung (Vers.-Nr ….). Gemäss dem nach einer Vertragsänderung ausgestellten Versicherungsschein vom 21.5.1996 betrug die Versicherungssumme 86.542 DM; sie erhöhte sich nach den geschäftsplanmässigen Bestimmungen um Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Der Versicherung, die am 1.1.2003 abgelaufen wäre, lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB, Stand 7/93) zugrunde. Hinsichtlich der Bezugsberechtigung war vereinbart:

„Es gilt als ...

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