Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietwagenersatz für 133 Tage, Schadensminderungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung vorzufinanzieren. Nur ausnahmsweise kann eine Pflicht des Geschädigten zur Vorfinanzierung bestehen, wenn er über ausreichende Mittel verfügt oder sich den Kredit hierfür unschwer beschaffen kann. Die Annahme einer solchen Pflicht muss im Einzelfall von der Sache her geboten erscheinen und dem Geschädigten auch zuzumuten sein. Allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens vermag die Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Schadensminderung nicht zu begründen; vielmehr ist es erforderlich, dass dem Geschädigten schadensmindernde Maßnahmen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben zumutbar sind (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 - 1 U 52/07 - zit. n. juris Rz. 11). Die Verletzung der Schadensminderungspflicht ist in der Regel zu verneinen, wenn der Geschädigte den Schädiger darauf hinweist, dass er über keine Barmittel und keine Kreditkarte verfügt und das gemietete Fahrzeug bis zur Schadensregulierung nutzen werde.
Normenkette
BGB § § 249 ff., § 254 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 15.07.2011; Aktenzeichen 8 O 287/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 15.7.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Aachen - 8 O 287/09 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
1. den Kläg...