Entscheidungsstichwort (Thema)
In Ear-Kopfhörer
Leitsatz (amtlich)
1. Den Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten trifft eine sekundäre Darlegungslast seiner Bezugsquellen, wenn fraglich ist, ob die betreffenden Produkte von einem nach § 6 Abs. 2 ElektroG registrierten Hersteller stammen und sich der Hersteller mangels Herstellerkennzeichnung auf den Produkten oder ihrer Verpackung nicht ohne weiteres feststellen lässt.
2. Die Kennzeichnungspflichten nach § 7 S. 1 und S. 2 ElektroG sind keine Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (Abweichung von OLG Celle, GRUR-RR 2014, 152 - Klebefähnchen).
3. Die Pflicht zur Herstellerkennzeichung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG und § 5 ElektroStoffV trifft nur den Hersteller, nicht den Händler. Eine fehlende Herstellerkennzeichnung führt daher nicht zu einem Vertriebsverbot gem. §§ 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG, 8 Abs. 1 S. 3 ElektroStoffV.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; ElektroG § 7; ProdSG § 6; ElektroStoffV § 8
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 03.07.2014; Aktenzeichen 14 O 7/14) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel wird das am 3.7.2014 verkündete Urteil des LG Bonn - 14 O 7/14 - auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
2. im Internet über den unter "Y. d...