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OLG Köln Urteil vom 19.10.2011 - 16 U 161/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstandsvereinbarung und Einbeziehung von AGB nach dem UN-Kaufrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Regelung über den Gerichtsstand und den Erfüllungsort enthalten, auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung erfüllt nicht die Anforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO.

2. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag, der dem CISG unterliegt, setzt voraus, dass diese der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden und diese mit ihrer Geltung einverstanden ist. Der nachträgliche Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung genügt hierfür nicht.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 5 Nr. 1, Art. 23; CISG Art. 8-9

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen 83 O 7/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.2010 verkündetet Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 83 O 7/10 - abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 520.432,18 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Herstellerin von Aluminiumprodukten mit Sitz in Deutschland, nimmt die Beklagte, eine italienische Herstellerin von Isolier- und vorisolierten Paneelen sowie Luftkanalverkleidungen aus Bestellungen und Warenlieferungen aus 2008 auf Zahlung in Anspruch. Wegen der einzelnen ...

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