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OLG Köln Urteil vom 19.05.2015 - 15 U 208/14

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.11.2014; Aktenzeichen 28 O 211/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln (28 O 211/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung und Richtigstellung eines nach seiner Auffassung in einem Fernsehbeitrag der Beklagten vom 28.02.2014 (Sendung "Exclusiv") über den Wiener Opernball erweckten Eindrucks, nämlich dass er zu Unrecht geleugnet habe, bei einer Schlägerei (zwischen einem Begleiter des Klägers, Herrn K., und einem Besucher des Opernballs [Herrn P.]) zugegen gewesen zu sein.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 76 ff. dA) sowie das vom Kläger vorgelegte Transskript des streitgegenständlichen Fernsehbeitrages (Anlage K3) Bezug genommen.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das LG die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, durch die Berichterstattung

"Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht. Ich hab das nicht mitbekommen, ... Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes B. Kerner die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer"

den Eindruck zu erwecken, der Kläger wäre bei der Schlägerei zugegen gewe...

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