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OLG Köln Urteil vom 18.09.2009 - 6 U 79/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Die letzten 6 Ausverkaufstage": Geschäftsfortführung nach datiertem Räumungsverkauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Tatbestand des § 5 UWG knüpft an eine objektive Irreführung des Verkehrs an. Wird eine kalendarisch bestimmte Geschäftsaufgabe angekündigt, das Geschäft aber über den Stichtag weitergeführt, ist die Irreführung zu bejahen. Es kommt - anders als nach Nr. 15 der Schwarzen Liste - nicht darauf an, ob der Geschäftsinhaber zunächst eine entsprechende Aufgabeabsicht hatte oder nicht.

2. Zielt ein Verfügungsantrag - nachdem der Gegner im monatlichen Abstand ein zweites Mal einen definitiven Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe annonciert, das Geschäft aber jeweils fortgeführt hat - darauf ab, dass derartige Werbeanzeigen zu unterlassen sind, so hat eine spätere Hauptsacheklage keinen anderen Streitgegenstand, wenn der dort gestellte Antrag (im Einklang mit der gerichtlichen Tenorierung im Eilverfahren) die Einschränkung enthält, das Verbot solle nur gelten, falls die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit nicht beabsichtigt gewesen war.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 11; UWG Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 15; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 08.04.2009; Aktenzeichen 42 O 101/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.4.2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Aachen - 42 O 101/08 - wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es nach Einblendung des Textes der Werbeanzeige, der mit dem Satz "Letzter Aufruf" schließt, heißt: "Wenn nach Ablauf des letzten Tages der Verkauf in den alten Geschäftsräumen fortgesetzt wird."

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwende...

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