Leitsatz (amtlich)
1. Reicht das ersatzaussonderungsfähige Guthaben nicht aus, alle Ersatzaussonderungsgläubiger zu befriedigen, ist eine anteilige Kürzung des zur Verfügung stehenden Guthabens vorzunehmen.
2. Der Ersatzsonderungsanspruch des Gläubigers bestimmt sich nach dem niedrigsten nach der Kontogutschrift liegenden Tagessaldo.
3. Bei Vorliegen mehrerer ersatzaussonderungsfähigen Forderungen ist für die Berechnung des Gläubigeranspruchs das Verhältnis jedes Tagessaldos zu der Gesamtheit aller im Zeitpunkt der Saldierung bestehenden ersatzaussonderungsfähigen Forderungen maßgeblich.
Normenkette
InsO § 48
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 282/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 5.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammmer des LG Köln (2 O 282/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.886,56 DM (= 6.077,50 EUR) zu zahlen.
Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4 % Zinsen von 11.886,56 DM seit dem 20.3.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.400 EUR, für den Beklagten i.H.v. 500 EUR, wenn nicht zuvor die andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in den Häusern...