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OLG Köln Urteil vom 17.09.1993 - 19 U 190/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Architekt. Bereicherung. HOAI. Rechnung. Fälligkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zahlt der Auftraggeber eines Architekten a conto oder aufgrund einer Rechnung, die nicht den Anforderungen der HOAI entspricht, dann kann der Auftraggeber seine Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, wenn nicht der Architekt die Berechtigung seiner Honorarforderung entsprechend der HOAI nachweist.

2. Erledigt ein Architekt für seinen Auftraggeber den gesamten Zahlungsverkehr und bezahlt er dabei auch namens des Auftraggebers seine eigenen an diesen gerichteten Rechnungen, dann muß er gegenüber der Klage des Auftraggebers aus ungerechtfertigter Bereicherung darlegen und beweisen, daß seine Forderung berechtigt war.

3. Geht die Tätigkeit eines Architekten über das normale Leistungsbild der HOAI hinaus, dann handelt es sich um besondere Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI, wenn sie zur Errichtung des Objektes in Beziehung stehen. Liegt insoweit keine schriftliche Honorarvereinbarung vor, muß der Architekt nach § 5 Abs. 4 HOAI abrechnen.

 

Normenkette

HOAI §§ 2, 5; BGB § 812

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.08.1992; Aktenzeichen 17 O 22/90)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.08.1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 22/90 – wird in Höhe eines Teilbetrages von 14.677,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1990 zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, an den Beklagten weitere 26.464,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1990 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten...

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