Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unzumutbar ist, besteht im Hinblick auf notwendige Vorbereitungszeiten bei der Lehrertätigkeit grundsätzlich kein Unterschied zu sonstigen vollschichtigen Tätigkeiten.
2. Auf der Grundlage der Rspr. des BGH zur Anrechnung überobligationsmäßigen Einkommens (BGH v. 22.1.2003 – XII Zr 186/01, MDR 2003, 697 = BGHReport 2003, 495 = FamRZ 2003, 518 [520]) ist bei der Bemessung des nur nach Billigkeit anzurechnenden Einkommensteils zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsberechtigte nicht schlechter stehen darf, als wenn sie ihr Einkommen insgesamt aus zumutbarer obligatorischer Erwerbstätigkeit erzielen würde. Darüber hinaus erschiene es unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigten nicht ein spürbarer Vorteil aus ihren überobligatorischen Anstrengungen verbliebe und diese allein den Verpflichteten entlasteten.
Normenkette
BGB § 1577 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kerpen (Aktenzeichen 52 F 396/02) |
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der vor dem Senat am 9.11.2000 (14 UF 92/00) geschlossenen Vergleich wird hinsichtlich des unter seiner Nr. 2 geregelten nachehelichen Unterhalts dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab dem 1.9.2002 monatlich nur noch 224 Euro und ab dem 1.1.2003 monatlich nur noch 214 Euro nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 54 % und die Beklagte 46 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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