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OLG Köln Urteil vom 17.04.2012 - 4 UF 277/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestunterhalt der nichtehelichen Mutter in den ersten 3 Jahren ohne Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen pauschaliert werden darf (BGH FamRZ 2010, 357; FamRZ 2008, 1738, 1743). Dabei spielt es keine Rolle, ob die unterhaltsberechtigte Mutter zuvor erwerbstätig war oder - aus welchen Gründen auch immer - nicht arbeitete.

Ob freiwillige Leistungen Dritter, auf die der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch hat, unterhaltsrelevantes anrechenbares Einkommen darstellen, hängt grundsätzlich von dem Willen des Dritten ab. Geht dieser Wille dahin, dass nur der Beschenkte selbst unterstützt werden soll, so berührt die Zuwendung dessen Bedürftigkeit im Allgemeinen nicht (vgl. BGH FamRZ 1980, 40-43). Helfen die Eltern der Anspruchsberechtigten in persönlich wie finanziell schwierigen Situation durch mietfreies Wohnen aus, soll dies in aller Regel dem eigenen Kind zugutekommen, nicht aber den Unterhaltsschuldnerschuldner entlasten.

Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB kann rückwirkend für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB verlangt werden, wenn bei der Geburt des Kindes nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB aus rechtlichen Gründen die Geltendmachung nicht möglich war.

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB ist vor Ablauf der 3 Jahre nicht zu befristen. Nach § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Bi...

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