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OLG Köln Urteil vom 16.12.2008 - 9 U 47/07

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 18.01.2007; Aktenzeichen 86 O 35/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.01.2007 verkündete Zwischenurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 35/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten, die Beklagte zu 1) zu 45 % und die Beklagte zu 2) zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Zahlungsansprüche wegen der Mitgliedschaft in einem Pool von Rückversicherern geltend.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die O Allgemeine Versicherung AG, sowie die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die M J e l’B D di C e S S.p.A. sowie die N G C S.p.A. auf Seiten der Beklagten zu 1) und die E Societa di C e S S.p.A. auf Seiten der Beklagten zu 2) waren in den 70er Jahren an einem Pool von Rückversicherern beteiligt, der von der K F T Agency B.V. (L) mit Sitz in U verwaltet wurde. Insbesondere war L als sogenannter Coverholder aufgrund einer mit jedem Pool-Mitglied ("Subscriber") getroffenen Vereinbarung ("Memorandum of Agreement" - MoA) bevollmächtigt, für die am Pool teilnehmenden Versicherer Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge, für deren Risiken Deckung auf dem P Markt gesucht wurde, abzuschließen, wobei an jedem solchen Vertrag, den die L für den Pool abgeschlossen hatte, jedes Pool-Mitglied in Höhe des zuvor vereinbarten Anteils beteiligt gewesen war.

Das englischsprachige "Memorandum of...

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