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OLG Köln Urteil vom 16.02.2011 - 6 U 40/10

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 04.02.2010; Aktenzeichen 31 O 512/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.02.2012; Aktenzeichen I ZR 50/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.02.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 512/09 -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,

    es zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken ein "B" gemäß nachstehenden Abbildungen zu benutzen:

    insbesondere Bekleidungsstücke unter diesem Zeichen anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder einzuführen und/oder die genannten Handlungen vornehmen zu lassen.

  • 2.

    Die Beklagten werden verurteilt,

    • a.

      der Klägerin jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, insbesondere hinsichtlich des Vertriebsweges sowie des Umsatzes der mit Waren gemäß Ziffer I. erzielt wurde, aufgegliedert nach Bezugs- und Auslieferungszeiten durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:

      1) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffer I. sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

      2) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Waren unter Angabe der jeweiligen Artikelnummern sowie über die Ein- und Verkaufspreise, die für die betreffenden Waren g...

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