Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rückforderungsanspruch eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen auf Rückzahlung des an die DT-AG gezahlten Kündigungsentgelts für eine Anschlussleitung (TAL)
Leitsatz (amtlich)
Die von der DT-AG mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen in AGB vereinbarte Entgeltregelung unterfällt als sog. deklaratorische Klausel der Regelung des § 8 AGBG (§ 307 BGB n.F.) und ist damit einer Inhaltskontrolle entzogen.
Der DT-AG kann nach §§ 28 ff. TKG von den durch die RegTP genehmigten Entgelten nicht wirksam abweichen.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 30.06.2003; Aktenzeichen 11 O 227/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2003 verkündete Urteil des LG Bonn - 11 O 227/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Gemäß § 35 TKG i.V.m. der Netzzugangsverordnung ist die Beklagte, die bis zum 31.12.1997 über ein gesetzliches Monopol zum Angebot von Sprachtelefondienstleistungen an die Öffentlichkeit verfügte, verpflichtet, der Klägerin den Zugang zu den bereits verlegten Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) zu gewähren. In Umsetzung dieser Verpflichtung schlossen die Parteien am 19.12.1997 einen Standardvertrag über ...