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OLG Köln Urteil vom 14.03.2006 - 15 U 111/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 2 O 405/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen III ZR 83/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.5.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 405/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten oder die Streithelferin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen vermeintlichen Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung im Nominalwert von 50.000 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer-Beteiligung Objekt XXX-X G KG" in Anspruch. Die Fondsbeteiligungen wurden durch die Beklagte zu 1), ein Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmen, vertrieben. Der Beklagte zu 2) ist für die Beklagte zu 1) als Handelsvertreter tätig und hatte die Klägerin beraten, ihr Beteiligungsangebot vom 19.5.1995 aufgenommen und der Klägerin den zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Kredit vermittelt. Nachdem die Klägerin zunächst Ausschüttungen i.H.v. 7 % p.a. erhalten hatte, wurden die Ausschüttungen ab 1999 reduziert und zeitweise ganz ausgesetzt. Hintergrund war die Insolvenz der T AG, der Generalmieterin des von dem Fonds in U erworbenen Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums, wodurch es zu erheblich geringeren Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft kam. Mit der Behauptung, du...

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