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OLG Köln Urteil vom 13.05.2015 - 11 U 96/14

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Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 20.05.2014; Aktenzeichen 7 O 351/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn vom 20.5.2014 (7 O 351/13) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

a) an die Klägerin über die erstinstanzlich zugesprochene Herausgabe der Baugenehmigung nebst Plänen hinaus folgende Unterlagen betreffend die Wohnanlage B 38-40 in C herauszugeben:

  • einen Abzug der Werkplanung 1:50
  • Energieausweis
  • Kanaldichtigkeitsnachweis
  • Einweisung in die Haustechnik
  • Bedienungsanleitungen zu den technischen Einrichtungen

sowie Heizungsanweisungen,

b) an die Klägerin 7.400,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 4.520,69 EUR seit dem 1.2.2013 und aus 2.879,68 EUR seit dem 9.1.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in diesem angefallenen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

4. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an der Wohnanlage B 38-40, C, in Anspruch. Die Wohnanlage wurde im Auftrag der Beklagten als Bauträgerin von der Streithelferin als Generalunternehmerin errichtet. Die Miteigentümer haben ihr Eigentum aufgrund von Bauträgerkaufverträgen von der Beklagten erworben. Die Klägerin hat erstinstanzlich einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend gemacht. Weiter hat sie von der Beklagten die Herausgabe verschiedener Bauunterlagen und die Erstattung von Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Dem war folgendes vorausgegangen:

Die Erwerber hatten den Sachverständigen T mit der Feststellung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum beauftragt. Dieser nahm zusammen mit dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen C2 die vorhandenen Mängel auf, die in einem gemeinsamen Gutachten vom 2.10.2012 festgehalten wurden (Anl. A 4, Bl. 51 ff. d.A.). Den Mangelbeseitigungsaufwand bezifferten die Sachverständigen auf 59.400, - EUR. Der Sachverständige T stellte aufgrund einer Nachbesichtigung von 9.10.2013 weitere Mängel fest, die er in einem Nachtragsgutachten vom 15.10.2013 protokollierte (Anl. A 7, Bl. 68 ff. d.A.).

Mit der Klage hat die Klägerin insgesamt 58 Mängel aus dem Ursprungsgutachten vom 2.10.2012 geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Mängel seien trotz Fristsetzung nicht beseitigt worden und erstinstanzlich für die von ihr durchzuführende Mängelbeseitigung einen Vorschuss gefordert, denn sie mit 131.425 EUR ansetzte. Wegen der Mängel 59-75 aus dem Nachtragsprotokoll T vom 15.10.2013 hat sie eine Vorschusszahlung von insgesamt 44.300, - EUR geltend sowie weitere 7.000, - EUR an voraussichtlichen Kosten für die Verbreiterung der Einfahrt in der Tiefgarage begehrt. Die Klägerin hat weiterhin der Ansicht vertreten, dass der Bauträgervertrag einen Anspruch auf Herausgabe der mit dem Klageantrag zu 2 benannten Urkunden begründe. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die für die Feststellung der Mängel am Gemeinschaftseigentum entstandenen Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin auf deren Konto Nr. 100xxxx215 bei der E (BLZ 1xx xxx 00) einen Vorschuss i.H.v. 183.000, - EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an die Klägerin folgende Unterlagen herauszugeben:

a. Baugenehmigung nebst Plänen

b. Werkplanung 1: 50

c. Wärmeschutzberechnung

d. Energieausweis

e. BlowerDoor Test

f. Schlussabnahmeschein

g. Schlusseinmessungsbestätigung

h. Kanaldichtigkeitsnachweis

i. Einweisung Haustechnik

j. Bedienungsanleitungen zu den technischen Einrichtungen und Schließpläne sowie Heizungsanweisung;

3. an die Klägerin 8.346,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.520,69 EUR seit dem 1.2.2013 sowie auf 3.825,97 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat den Klageantrag auf Herausgabe der Baugenehmigung nebst Plänen (Antrag 2. a.) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anerkannt und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragt.

Das LG, auf dessen Urteil wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat dem anerkannten Klageantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vorschusszahlung gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB nicht zu, weil dieses Verlangen eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstelle. Die Klägerin mache nämlich mit der Vorschussforderung eine doppelte Sicherheitsleistung gelte...

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