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OLG Köln Urteil vom 13.01.2012 - 6 U 122/11

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 21.04.2011; Aktenzeichen 81 O 6/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen I ZR 21/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21.04.2011 - 81 O 6/11 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Einkaufswagen gemäß nachfolgender Abbildung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

*()

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziff. 1 beschriebenen Waren zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferanten, Hersteller und/oder sonstigen Vorbesitzer aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und den Anschriften der Lieferanten, Hersteller und/oder sonstigen Vorbesitzern,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

3....

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