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OLG Köln Urteil vom 12.04.2018 - 15 U 112/17

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.07.2017; Aktenzeichen 28 O 178/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten jeweils 2/11 und der Kläger 5/11. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz trägt der Kläger 5/7. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger,

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen wird Ziff. 5 des Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) ebenfalls abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages."

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein bekannter Musiker, der am 21.12.2014 aus privatem Anlass mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn am Flughafen Köln/Bonn angekommen war und sich durch öffentlich zugängliche Bereiche des Flughafens bewegte. Es kam dort zu einem im Detail streitigen Zusammentreffen mit den in erster Instanz beteiligten Beklagten zu 2) und 3), zwei Fotografen, die für die Agentur Hans Paul Media arbeiten und zum Flughafen geschickt worden waren, um Lichtbilder vom Kläger und etwaigen Begleitern zu fertigen. Der Kläger schlug mit seiner Umhängetasche dabei in Richtung des eine Fotokamera halt...

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