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OLG Köln Urteil vom 11.04.2003 - 6 U 206/02

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.09.2002; Aktenzeichen 26 O 48/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen X ZR 165/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.9.2002 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 48/02 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu verhängen gegen die gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Luftbeförderungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausführung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computer oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt."

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

V. Im Umfange der Verurteilung der Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte, die D. L. AG, betreibt ein Luftfahrtunternehmen. In ihren Beförderungsbedingungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 6 ff. des Anlagenheftes), verwendet sie u.a. zwei AGB-Klauseln, die der Kläger - eine Verbraucherzentrale - wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 307 ff. BGB als unwirksam erachtet. Es handelt sich dabei um folgende, nachfolgend auch als "1. Klausel" und "2. Klausel" bezeichnete Beförderungsbedingungen:

1. "Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und anderen Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern." ...

2. "Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computer oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt."

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten und auch des weiteren Sachvortrages der Parteien verwiesen wird (Blatt 68 ff. d.A.), hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Beförderungsbedingungen stellten lediglich Leistungsbeschreibungen dar und seien deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen, im Übrigen seien sie weder intransparent noch benachteiligten sie die Kunden der Beklagten unangemessen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die zweite Klausel (2.). Dagegen bleibt der Berufung der Erfolg versagt, soweit die erste Klausel (1.) in Rede steht.

1. Die mit der Klage angegriffene Beförderungsbedingung

"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und anderen Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung dieser Gegenstände als auf...

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