Leitsatz (amtlich)
1. Inhaberschuldverschreibungen sind aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB kündbar, wenn die Anleihebedingungen keine Kündigungsrechte vorsehen. Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG a.F. 1899 und SchVG 2009) schließt eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht aus.
2. Die Ausübung des Kündigungsrechts kann nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG a.F. 1899 und SchVG 2009) zeitlich begrenzt sein. Wird die Kündigung vor der beschlussfähigen Gläubigerversammlung (§ 15 Abs. 3 SchVG 2009) ausgesprochen, in der der Verzicht auf Forderungen und Kündigungsrechte der Gläubiger als Bestandteil eines Restrukturierungs- und Sanierungskonzepts zur Abwendung der Insolvenz beschlossen werden soll, erfolgt die Kündigung zur Unzeit und ist unwirksam. Es gilt das Primat der Gläubigerversammlung als Leitbild des Schuldverschreibungsgesetzes.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 16.01.2012; Aktenzeichen 30 O 538/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des LG Köln vom 26.01.2012 - 30 O 538/10 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 % p.a. vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 aus 332.000 EUR sowie in Höhe von 1 % Zinsen p.a. für die Zeit vom 16.11.2011 bis 28.09.2012 aus 348.000 EUR wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln - 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 20 festgestellt;
2. Die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 % p.a. für die Zeit vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 wird für den Ausfall zur I...