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OLG Köln Urteil vom 09.05.2012 - I-16 U 48/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsausschluss für nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

Normenkette

VVG § 67 Abs. 2, § 76 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 24 O 350/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.3.2011 verkündete Schlussurteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 350/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil des LG Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 114.976,12 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten, der Zeugin T., aus einem Verkehrsunfall vom 29.5.1993 gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrers und Halters des Unfallfahrzeugs, Herrn K., geltend. Der Versicherungsnehmer der Beklagten war wegen Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen. Er verstarb noch an der Unfallstelle, Frau S. als Beifahrerin wurde schwer verletzt. Streitig ist, ob zwischen der Zeugin S. und ihrem Lebensgefährten, Herrn K., zur Unfallzeit eine häusliche Gemeinschaft bestand und ob auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X Anwendung findet.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG Köln hat über die Frage des Bestehens einer häuslichen Gemein...

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