Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Urteil vom 09.03.1994 - 11 U 204/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Architekt. Sorgfaltspflicht. Nachhbarschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein verantwortlicher Bauleiter hat die Pflicht, Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter solcher Personen zu treffen, „die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen”. Dazu gehören regelmäßig auch die Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den Auswirkungen unmittelbar betroffen werden.

2. Der verantwortliche Bauleiter ist verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Anschluß eines Regenfallrohres an das Kanalanschlußrohr durch Augenschein zu überzeugen.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 15.07.1993; Aktenzeichen 18 O 388/91)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Juli 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 388/91 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Der Beklagte schuldet den Klägern Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, daß das Regenfallrohr des unter seiner Bauleitung errichteten Hauses XXX. 68 nicht an die Kanalisation angeschlossen war und infolgedessen das vom Dach des Hauses abfließende Niederschlagswasser ins Erdreich abfloß und im Laufe der Zeit den Keller der Kläger durchnäßte.

Ursache und Ablauf dieses Schädigungsvorgangs und die Höhe des bei den Klägern eingetretenen Schadens sind im Berufungsverfahren nicht mehr streitig. Der Beklagte beruft sich richtigerweise auch nicht mehr auf Verjährung. Er wendet sich aber weiterhin gegen die Feststellung, daß er den Schaden der Kläger zu verantworten habe und dafür hafte. Hiermit hat er indessen keinen Erfolg.

Als verantwortlicher Bauleiter hat der Beklagte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 823 Schadensersatzpflicht
Bürgerliches Gesetzbuch / § 823 Schadensersatzpflicht

  (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.  (2) 1Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren