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OLG Köln Urteil vom 09.01.2009 - 6 U 86/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Frosch mit der Maske, Dr. Mabuse u. Winnetou": Zur Videoverwertung von vor 1966 produzierten Filmen

Leitsatz (amtlich)

1. Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten waren vor 1966 - anders als in der Zeit von 1966-2007 - urheberrechtlich nicht schlechthin unwirksam. Der allgemeine Zweckübertragungsgedanke stand der Annahme einer derartigen Nutzungseinräumung aber im Zweifel entgegen; das galt auch für das Verhältnis von den Filmschaffenden Künstlern und dem Produzenten. Ein in die andere Richtung gehender Parteiwille musste unzweideutig zum Ausdruck gekommen sein.

2. Es spricht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Regisseur eines Films dessen Alleinurheber ist.

Ein Miturheber kann auf Auskunft und Rechnungslegung an sich allein klagen, auch wenn der Schaden der Miturhebergemeinschaft zur gesamten Hand zu ersetzen ist (teilweise Abgrenzung zu BGH GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasserhaus).

Normenkette

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6; UrhG § 7; UrhG § 8 Abs. 1; UrhG § 8 Abs. 2 Nr. 3; UrhG § 10; UrhG § 15 Abs. 1; UrhG § 16 Abs. 2; UrhG § 17 Abs. 1; UrhG § 31 Abs. 4; UrhG § 43; UrhG § 65 Abs. 2; UrhG § 97; UrhG § 132 Abs. 1 S. 1; InsO § 103; InsO § 119

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 28 O 297/07)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.3.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln teilweise abgeändert und zu Nr. V wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweils aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Mit-urhebergemeinschaften an den unter Nr. I genannten Filmwerken allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihnen daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte diese Filmwerke als Videogramme verv...

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