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OLG Köln Urteil vom 08.06.2011 - 13 U 55/10

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 18.02.2010; Aktenzeichen 15 O 174/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen XI ZR 316/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 174/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage den Ersatz des Schadens, der dem Zedenten, ihrem Ehemann, durch den Abschluss eines mit der von der Beklagten angeratenen Wertpapiergeschäftes entstanden ist.

Nach einer Beratung durch den Mitarbeiter X der Beklagten erwarb der Zedent im Februar 2007 nach näherer Maßgabe der als Anlage K 7 zur Klageschrift (GA 68) vorgelegten Bestätigung der Beklagten 17 Global Champions Zertifikate (WKN: ISIN DE00A0MJHE1) der Lehman Brothers Treasury CO. B.V., einer niederländischen Tochtergesellschaft der US-Investmentbank Lehman Brothers, zu einem Gesamtbetrag von 22.000 €. Diese Zertifikate sind nach der Insolvenz der Muttergesellschaft wertlos.

Die Klägerin legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Die Beklagte habe weder anleger- noch anlagegerecht beraten, da der Zedent weder zutreffend über die Funktionsweise und die Risiken dieser Form der Vermögensanlage noch auf ein mögliches Totalverlustrisiko hingewiesen worden sei. Auch habe die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Beratung nicht genügt, weil sie ihr Eigeninteresse am Vertrieb der Wertpapiere nicht offenbart habe. Die Klägerin hat Ersatz d...

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