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OLG Köln Urteil vom 08.05.1998 - 19 U 210/97

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Leitsatz (amtlich)

›Ein von dem Versicherer gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegebenes Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sind, verjährungsunterbrechend (Anlehnung an BGH VersR 1996, 349 und VersR 1996, 1126).‹

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 80/97)

 

Tatbestand

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche einer inzwischen verstorbenen Frau M. B. gegen die Beklagte geltend. Diese hatte am 20.8.1991 im Alter von 78 Jahren einen Unfall dadurch erlitten, daß sie als Fußgängerin von einer Radfahrerin angefahren wurde, die ihrerseits von einem Omnibus der Beklagten zuvor von der Fahrbahn gedrängt worden war. Frau B. erlitt bei dem Sturz schwere Kopfverletzungen und wurde bis zum 1.10.1991 in der Neurologischen Klinik des Städtischen Krankenhauses in Leverkusen stationär behandelt. Von dort wurde sie unmittelbar in ein Pflegeheim in S. überwiesen. Da ihre Mittel zur Aufbringung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm im Zeitraum vom 1.10.1991 bis zum 30.6.1992 der Kreis S. und ab dem 1.7.1992 bis zu ihrem Tod am 23.8.1995 der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Unterbringungskosten.

Bereits mit Schreiben vom 6.7.1992 hatte die Beklagte den Rechtsanwälten der Frau B. auf deren Schreiben vom 16.6.1992 hin mitgeteilt:

"... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die Haftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer Mandantin zu beziffern und zu belegen."

Mit Schreiben vom 29.5.1992 bzw. 31.8.1992 haben der Kreis S. und der Kläger Erstattungsansprüche aus der Heimunterbringung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 6.7.1992, gerichtet an den Kreis S., und vom 21.9.1992, gerichtet an den Kläger, erwiderte die Beklagte u.a. :

"... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die von Ihnen geltend gemachten Ersatzansprüche ohne konkreten Nachweis und Belege so nicht anerkennen können."

Zwischen März und Oktober 1993 korrespondierten die Parteien weiter. Mit Schreiben vom 19.3.1996 bezifferte der Kläger seine Ersatzansprüche für die Zeit vom 1.12.1991 bis zum 23.8.1995 (Todestag) auf insgesamt 173.561,84 DM und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 31.5.1996 auf. Unter dem 6.5.1996 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch ab und berief sich auf Verjährung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.794,73 DM nebst 8,65 % Zinsen seit dem 22.7.196 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien verjährt und ihre Haftung auch dem Grunde nach bestritten. Soweit der Kläger Ansprüche des Kreises S. geltend mache, sei er auch nicht aktivlegitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte geltend:

Die Ansprüche des Klägers seien verjährt; das gegenüber Frau B. abgegebene Anerkenntnis wirke nicht zugunsten des Klägers, da Frau B. wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs zur Zeit seiner Abgabe nicht mehr Rechtsinhaberin gewesen sei. Eine Hemmung durch Verhandeln sei spätestens durch deren "Einschlafenlassen" Ende Oktober 1993 beendet worden. Der Mahnbescheid vom 18.7.1996 sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, da die geltend gemachte Forderung nicht hinreichend individualisiert worden sei. Der Schadensersatzanspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht; der Kläger habe bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ein Verschulden an dem Unfall treffe; die Beklagte bestreite ein Verschulden ihres Fahrers. Sie bestreite auch, daß die Pflegebedürftigkeit der Geschädigten auf den Unfall zurückzuführen sei; es sei davon auszugehen, daß eine Vorerkrankung zur Pflegebedürftigkeit geführt habe. Das Vorbringen des Klägers zur Höhe sei unsubstantiiert, der geltend gemachte Zinssatz werde bestritten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Ansicht, es sei ohne Bedeutung, daß das Anerkenntnis gegenüber den Anwälten der Frau B. und nicht ihr gegenüber erfolgt sei. Die Verjährung sei am 6.7.1992 unterbrochen worden. Auch seien die Verhandlungen nicht eingeschlafen, vielmehr habe die Beklagte lediglich wiederholt versucht, unter Hinweis auf Darlegungen zur Schadenshöhe Zeit zu gewinnen. Schließlich habe der Mahnbescheid die ...

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