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OLG Köln Urteil vom 06.11.2015 - 20 U 108/15

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.06.2015; Aktenzeichen 26 O 372/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.6.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 372/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.12.1996 ab. Im August 1999 kündigte er den Vertrag; die Beklagte erkannte die Kündigung zum 1.10.1999 an und kehrte unter Anrechnung von Beitragsrückständen einen Betrag von 7.183,91 DM (GA 11) aus. Zu einem späteren Zeitpunkt trat der Kläger etwaige Nachzahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. ab, die diese im Wege der Stufenklage verfolgte (26 O 522/06 LG Köln = 20 U 80/08 OLG Köln = IV ZR 39/10 BGH). In jenem Verfahren erklärte die Verbraucherzentrale für den Kläger nach Zurückverweisung der Sache vom Bundesgerichtshof an den Senat mit Schreiben vom 27.2.2014 und vom 11.2.2015 den Widerspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.3.2015 (20 U 80/08) wurde die im Hauptantrag auf Rückzahlung der Prämien abzüglich Rückkaufswert umgestellte Klage insgesamt abgewiesen, wobei die Klageänderung in Bezug auf den Hauptantrag als nach § 533 ZPO unzulässig angesehen worden ist. Parallel hierzu hatte der Kläger mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 11.6.2014 dem Vertragsschluss widersprochen.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der auf die Hauptversicherung geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags...

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